Was übernimmt hiervon die Pflegekasse?
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 2 SGB XI beträgt der Anspruch je Kalendermonat:
1. 805,00 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 1.319,00 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 1.855,00 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 2.096,00 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Gemäß § 43 Absatz 3 SGB XI:
5. 131,00 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.
Weiter zahlt die Pflegekasse auf den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einen Leistungszuschlag gem. §43c SGB XI
Die Entlastung beträgt bei einem Aufenthalt von …
1. bis zu 12 Monaten 15 Prozent,
2. mehr als 12 Monaten 30 Prozent,
3. mehr als 24 Monaten 50 Prozent,
4. mehr als 36 Monaten 75 Prozent.
(Stand 03/2025)